Nutzungskonzepte
- Wer darf ein Nutzungskonzept einreichen?
- Warum ist eine Registrierung notwendig, um ein Nutzungskonzept einzureichen?
- Wie kann ein Nutzungskonzept eingereicht werden?
- Bis wann können Nutzungskonzepte eingereicht werden?
- Können Nutzungskonzepte auch nach Ablauf der Eingabefrist eingereicht werden?
- Wie entscheidet sich, welches Nutzungskonzept im Stolzehüsli umgesetzt wird?
- Sind alle eingereichten Nutzungskonzepte einsehbar oder nur die, über die abgestimmt werden kann?
- Welche formalen und inhaltlichen Rahmenbedingungen muss das Nutzungskonzept erfüllen?
- Muss das Nutzungskonzept eine Budgetplanung enthalten?
- Wie viele Räume stehen der neuen Trägerschaft zur Verfügung?
- Ist es möglich, sich die Räume des Stolzehüslis vor der Erarbeitung eines Nutzungskonzepts anzusehen?
- Wie viele Quadratmeter stehen insgesamt zur Verfügung?
- Wie hoch sind die Räume im Erd- und Untergeschoss?
- Kann die ZüriWC-Anlage woanders platziert werden?
- Wie ist die zur Verfügung stehende Fläche hinter der ZüriWC-Anlage zu erreichen? Wird es einen Durchbruch geben?
- Dürfen am Stolzehüsli Überdachungen (Pergola oder Ähnliches) angebracht werden?
- Dürfen die Flächen vor und neben dem Stolzehüsli mitbenutzt werden, beispielsweise für Tische und Stühle? Wenn ja: In welchem Ausmass bzw. gibt es Einschränkungen?
- Können die bestehenden Fenster durch grössere ersetzt werden?
- Können neu beispielsweise Glastüren eingebaut werden?
- Welche Wände können im Rahmen der Instandsetzung entfernt werden?
- Sind Deckendurchbrüche möglich, zum Beispiel zur Erhöhung der Decke im Erdgeschoss oder um vom Erd- ins Untergeschoss zu gelangen?
- Ist die Wand, welche die beiden Räume im Erdgeschoss voneinander trennt, schallgeschützt?
Ist es möglich, sich die Räume des Stolzehüslis vor der Erarbeitung eines Nutzungskonzepts anzusehen?
Am Montag, den 14. Dezember 2020, und Mittwoch, den 16. Dezember 2020, bestand die Möglichkeit, das Stolzehüsli zu besichtigen. Weitere Besichtigungstermine werden nicht angeboten.
Folgende Fragen sind im Rahmen der Besichtigungen aufgetreten:
Wem soll die zukünftige Nutzung einen Mehrwert bieten?
Die zukünftige Nutzung soll der Quartierbevölkerung einen Mehrwert bieten und ihre Bedürfnisse berücksichtigen. Obwohl die zukünftige Nutzung grundsätzlich allen offensteht, sollte der Fokus des Nutzungskonzepts nicht auf der gesamten Stadt liegen, sondern quartierspezifisch sein.
Gibt es vergleichbare Projekte?
Die Josefwiese befindet sich, ebenso wie die Stolzewiese und das Stolzehüsli, in der Zone «Quartierpark intensiv» (vgl. «Praxisleitfaden FP»). Der dort betriebene Kiosk ist daher ein vergleichbares Projekt. Weitere vergleichbare und vom Sozialdepartement finanziell unterstützte Trägerschaften, die einen Beitrag zur soziokulturellen Arbeit in der Stadt Zürich leisten, sind der Wagenschopf und der Kulturbahnhof Affoltern.
Wird das Sozialdepartement die zukünftige Trägerschaft mit weiteren Mitteln unterstützen?
Nein. Es werden ausschliesslich die Mietkosten vom Sozialdepartement übernommen.
Was ist unter einer Trägerschaft zu verstehen?
Die Trägerschaft für die zukünftige Nutzung muss von einem Verein oder einer Stiftung übernommen werden, da das Kontraktmanagement nur mit juristischen Personen Verträge bzw. Kontrakte eingeht. Informationen zur Vereinsgründung sind auf der Website der Fachstelle für Vereine zu finden.
Muss das Nutzungskonzept eine Budgetplanung enthalten?
Ja, eine Budgetplanung für das erste Betriebsjahr soll im Nutzungskonzept enthalten sein (siehe auch Rahmenbedingungen > Inhaltliche und formale Anforderungen > Detailbeschrieb). Es ist anzugeben, mit welchen konkreten Aufwendungen und Erträgen zu rechnen ist, wie zum Beispiel aus dem Gastronomiebereich oder möglichen Weitervermietungen.
Sofern es zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist, kann auch eine mehrjährige Budgetplanung dargelegt werden, welche die strategischen Ziele aufzeigt, die mit der zukünftigen Nutzung verbunden sind.
Wofür können die erwirtschafteten Mittel genutzt werden?
Ziel ist es, dass die zukünftige Nutzung des Stolzehüslis nicht gewinnorientiert ist. Die erwirtschafteten Mittel sind für Ausgaben wie Personal, Material, Events oder Ähnliches zu verwenden. Das heisst, bis auf die Miete, welche vom Sozialdepartement übernommen wird, ist die zukünftige Trägerschaft selbsttragend.
Wie viele Quadratmeter stehen insgesamt zur Verfügung?
In den Grundrissen (vgl. Rahmenbedingungen > Downloads > Grundrisse – aktueller Stand) sind die Quadratmeter der einzelnen Räume angegeben. Das heisst: Im Erdgeschoss stehen insgesamt ca. 46 Quadratmeter zur Verfügung (inkl. Fläche hinter der ZüriWC-Anlage), im Untergeschoss ca. 57 Quadratmeter. Die zukünftige Raumaufteilung hängt von der Nutzung und den baulichen Gegebenheiten ab.
Wie hoch sind die Räume im Erd- und Untergeschoss?
Die Raumhöhe im Erdgeschoss beträgt ca. 2,50 Meter, die im Untergeschoss ca. 2,00 bis 2,20 Meter.
Übernimmt die Stadt Zürich die Kosten für die Instandsetzung?
Ja, die Kosten für die Instandsetzung werden von der Stadt Zürich übernommen.
Wer trägt die Kosten für den Mieterausbau?
Die Stadt Zürich beabsichtigt, den Mieterausbau zu finanzieren. Die Einzelheiten sind nach der Abstimmung im Frühling 2021 mit der zukünftigen Trägerschaft zu definieren.
Kann die ZüriWC-Anlage woanders platziert werden?
Nach Prüfung verschiedener Standorte im Stolzehüsli, hat sich gezeigt, dass die Variante, die ZüriWC-Anlage dort zu platzieren, wo sich aktuell die stillgelegte WC-Anlage befindet, am geeignetsten ist (vgl. Rahmenbedingungen > Downloads > Grundrisse – Flächen zukünftige Nutzung). Der Zugang zum ZüriWC erfolgt parkseitig, was die Umwandlung einer bestehenden Fensteröffnung in eine Türöffnung notwendig macht. Dieser Eingriff in die Fassade wurde mit der Denkmalpflege bereits diskutiert und unter gewissen Voraussetzungen als möglich befunden. Der Serviceraum ist ebenfalls von aussen, aber über den seitlichen Eingang, zugänglich.
Wie ist die zur Verfügung stehende Fläche hinter der ZüriWC-Anlage zu erreichen? Wird es einen Durchbruch geben?
Die Fläche hinter der ZüriWC-Anlage, welche der zukünftigen Trägerschaft zur Verfügung stehend wird, ist von innen zu erreichen (vgl. Rahmenbedingungen > Downloads > Grundrisse – Flächen zukünftige Nutzung). Es gilt allerdings zu beachten, dass die genaue Raumaufteilung abhängig von der zukünftigen Nutzung ist und vor der Instandsetzung von der neuen Trägerschaft und den an der Instandsetzung beteiligten Dienstabteilungen genau definiert wird.
Dürfen am Stolzehüsli Überdachungen (Pergola oder Ähnliches) angebracht werden?
Ein direkter Anbau am Gebäude wäre im Detail mit der Denkmalpflege zu prüfen, eine Umsetzung kann nicht generell in Aussicht gestellt werden. Auch freistehende Elemente sind anhand der spezifischen Ausführung zu prüfen.
Dürfen die Flächen vor und neben dem Stolzehüsli mitbenutzt werden, beispielsweise für Tische und Stühle? Wenn ja: In welchem Ausmass bzw. gibt es Einschränkungen?
Ja, die zugehörigen Aussenräume dürfen mitgenutzt und können somit bei der Erarbeitung eines Nutzungskonzepts mitberücksichtigt werden. Aus technischer und betrieblicher Sicht dürfen allerdings nur die befestigten Flächen um das Gebäude herum, beispielsweise für eine Aussengastronomie, genutzt werden. Die Rasenflächen eignen sich nicht, weil diese kaputtgehen würden. Dies ist vor allem bei nasser Witterung ein Problem, da Stühle einsinken sowie Tische oder Ähnliches nicht geradestehen würden. Zudem darf die Nutzung der Aussenräume die Durchwegungen nicht behindern und die öffentliche Nutzfläche nicht einschränken.
Die zukünftige Nutzung soll einen positiven Effekt im Sinne einer Bewerbung des angrenzenden öffentlichen Freiraums mit sich bringen und der Allgemeinheit einen Mehrwert bieten.
Weitere Details zu den Bewilligungen sind mit dem Amt für Baubewilligungen zu klären.
Können die bestehenden Fenster durch grössere ersetzt werden?
Für die Fassade (inklusive Fenster und Türen) besteht seitens Denkmalpflege ein empfohlener Schutzumfang. Ein Ersatz der Fenster bzw. Vergrösserungen der Öffnungen müssten daher spezifisch mit der Denkmalpflege diskutiert werden.
Können neu beispielsweise Glastüren eingebaut werden?
Für die Fassade (inklusive Türen und Fenster) besteht seitens Denkmalpflege ein empfohlener Schutzumfang. Ein allfälliger Ersatz müsste daher spezifisch mit der Denkmalpflege diskutiert werden.
Welche Wände können im Rahmen der Instandsetzung entfernt werden?
Alle Wände innerhalb der zur Verfügung stehenden Flächen können durchbrochen bzw. entfernt werden. Die ausgewiesene Fläche (vgl. Rahmenbedingungen > Downloads > Grundrisse – Flächen zukünftige Nutzung) kann komplett frei gestaltet werden.
Sind Deckendurchbrüche möglich, zum Beispiel zur Erhöhung der Decke im Erdgeschoss oder um vom Erd- ins Untergeschoss zu gelangen?
Ja, Deckendurchbrüche sind möglich. Die Aufwände und die dadurch entstehenden Flächenverluste sollen dabei in einem angemessenen Verhältnis zum resultierenden Nutzungswert stehen.
Ist die Wand, welche die beiden Räume im Erdgeschoss voneinander trennt, schallgeschützt?
Nein, die Wand, welche die beiden Räume im Erdgeschoss derzeit voneinander trennt, ist nicht schallgeschützt.